Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Kammer vorliegend für alle Delikte, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet (vgl. dazu E. V.17.8 hienach). Damit liegt bezüglich der Verurteilungen durch das Ministère public du canton de Genève vom 29. Mai 2020 von 180 Tagen Freiheitsstrafe und 10. Juni 2020 von 90 Tagen Freiheitsstrafe retrospektive Konkurrenz vor. Gemäss Art.