17. Erwägungen der Kammer 17.1 Strafrahmen Der ordentliche Strafrahmen für Raub beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Hehlerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 160 StGB), Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB), Fahren ohne Berechtigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) bestraft. 17.2 Zusatzstrafe und Vorgehen