Für die einfache Verkehrsregelverletzung sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seien Bussen von je CHF 100.00 auszusprechen. Betreffend die Täterkomponente sei zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten anzumerken, dass er nur geringfügige Delikte und kein wirklich schwerwiegendes Delikt begangen habe. Dies sei neutral zu bewerten. Weiter habe der Beschuldigte nicht gezielt nach etwas gesucht. Er habe niemanden gezielt verletzen wollen. Es sei eher zufällig passiert. Der Beschuldigte habe keine bösen Absichten gehabt. Auch dies sei ihm neutral anzurechnen.