Die subjektive Tatschwere wirke sich demnach leicht verschuldenserhöhend aus. Eine Erhöhung um fünf Strafeinheiten sei angemessen. Für die vorliegende Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sehe die Richtlinie des VBRS eine Strafe von 18 Strafeinheiten vor, davon seien 12 Strafeinheiten zu asperieren. Für die einfache Verkehrsregelverletzung sowie für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz seien Bussen von je CHF 100.00 auszusprechen.