Die objektive Tatschwere wiege demnach eher leicht. Im Gegensatz zu einem in den VBRS-Richtlinien aufgeführten Fall, habe der Beschuldigte vorliegend kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt sowie habe er den Hausfriedensbruch in Abwesenheit der Eigentümer begangen. 30 Strafeinheiten seien hierfür angemessen. Zur subjektiven Tatschwere sei auszuführen, dass der Beschuldigte die Tat klar vorsätzlich begangen habe. Auch sei seine Bereicherungsabsicht nicht von der Hand zu weisen. Zudem sei die Tat auch klar vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirke sich demnach leicht verschuldenserhöhend aus.