32 der Beschuldigte habe keine Gewalt anwenden müssen, um die Türe aufzubrechen. Es gäbe demnach weitaus schlimmere Konstellationen. Das Rechtsgut sei in der geringsten denkbaren Form verletzt. Zudem sei die Tat spontan, d.h. ohne grosse Planung, ausgeführt worden. Die Handlung sei somit als nicht allzu verwerflich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere wiege demnach eher leicht.