Infolge der Anträge seitens des Beschuldigten sei diese Strafe nicht in unwesentlichem Umfang zu reduzieren. Nach Ansicht des Beschuldigten verblieben die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Gegenstand der Strafzumessung. Von diesen verbleibenden Delikten sei der Hausfriedensbruch das schwerste Delikt. Bezüglich der Tatkomponente sei anzuführen, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin in den Keller sei. Der Keller sei aber offen gestanden,