Entgegen seinen Beteuerungen, immer zu gestehen, wenn er etwas getan habe, mache er dies immer nur bei erdrückender Beweislage. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sei im Weiteren als normal zu beurteilen. Die Täterkomponente sei daher mit acht und nicht lediglich wie von der Vorinstanz mit sechs Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Unter Einbezug des Zusatzstrafencharakters resultiere letztlich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.