Unter der Täterkomponente sei bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um einen einschlägig vorbestraften Täter handle. Der Beschuldigte habe sich wiederholt Vermögens- und Gewaltdelikten schuldig gemacht und einen beachtlichen Teil seines Aufenthalts in der Schweiz im Gefängnis verbracht. Im Weiteren befinde sich der Beschuldigte seit mehreren Jahren illegal in Schweiz. Entgegen seinen Beteuerungen, immer zu gestehen, wenn er etwas getan habe, mache er dies immer nur bei erdrückender Beweislage.