Die Hehlerei sei mit 45 Strafeinheiten zu bestrafen. Die von der Vorinstanz im Rahmen der Asperation hierzu vorgenommene Erhöhung um 30 Tage sei aufgrund der administrativen Zusatzaufwände sowie den erheblichen wirtschaftlichen Schäden, die Fahrzeugdiebstähle nach sich ziehen, aber als zu tief zu beurteilen. Unter der Täterkomponente sei bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschuldigten um einen einschlägig vorbestraften Täter handle.