15. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich vor (S. 20 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2141), die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den Raub, sei wie von der Vorinstanz auf 12 Monate festzulegen. Das verwerfliche Vorgehen des Beschuldigten rechtfertige jedoch entgegen der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat auf 13 Monate. Die Hehlerei sei mit 45 Strafeinheiten zu bestrafen.