Die Schuldsprüche wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 250.00 und bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen sind rechtskräftig. Die Schuldsprüche wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne Berechtigung) sind ebenfalls in Rechtskraft erwachsen, nicht aber deren Sanktion (vgl. auch E. I.6 hiervor).