Stattdessen behielt und verwendete er das Motorrad. Entgegen der Vorinstanz und gestützt auf das lange Vorstrafenregister des Beschuldigten und der Begleitumstände des Kaufes ist nicht nur von eventualvorsätzlicher, sondern von vorsätzlicher Begehung auszugehen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. 12.3 Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB an einem Motorrad des Modells Honda SES 125 Dylan mit Neuwert von ca. CHF 3'000.00, begangen im Zeitraum zwischen dem 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr und dem 1. Mai 2020 ca. um 16:00 Uhr in Genf schuldig zu sprechen.