Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Motorrades unterstellt werden. Es gab für ihn aber überaus starke Verdachtsmomente (Person der Verkäuferschaft, keine Fahrzeugpapiere, tiefer Kaufpreis), die ihn dazu hätten veranlassen müssen, gezielte Nachforschungen anzustellen. Stattdessen behielt und verwendete er das Motorrad.