Das gestohlene Motorrad gelangte vom Dieb in den Besitz des Beschuldigten. Dieser verfügte dabei, aufgrund einvernehmlichem Erlangen von eigenem Gewahrsam an der Sache, über eigene Verfügungsmacht. Die Handlungsvariante des «Erwerbens» von Art. 160 Ziff. 1 StGB ist somit gegeben. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Motorrades unterstellt werden.