12.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim Motorrad Honda SES 125 Dylan mit Kennzeichen ________ (Kennzeichen), welches vom Beschuldigten im Zeitraum zwischen dem 29. April 2020 ca. um 17:45-17:55 Uhr und dem 1. Mai 2020 ca. um 16:00 Uhr zum Preis von CHF 100.00 erworben wurde, um ein gestohlenes handelte. Wer der Dieb war und das Vermögensdelikt begangen hat, ist dabei nicht von Belang. Es genügt die strafbare Vortat. Das gestohlene Motorrad gelangte vom Dieb in den Besitz des Beschuldigten.