Die Gewalt gegen das Opfer erfolgte sodann im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsache und damit um den Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu schaffen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Der objektive als auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sind klarerweise erfüllt. Auch die Mittäterschaft ist gestützt auf den erwiesenen Sachverhalt zu bejahen. Beide trugen mit ihrem abgesprochenen und mitgetragenen Tatbeitrag dazu bei, dem Opfer die Uhr zu entwenden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.