Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte F.________ unter Gewaltanwendung – er legte ihm von hinten den rechten Arm um den Hals und riss ihm sodann mit der linken Hand die Uhr vom Handgelenk – das Deliktsgut, eine Uhr der Marke Constantin Durmont Calendar im Wert von ca. CHF 110.00, entwendete. Damit veranlasste er das Opfer, durch Gewalt die Wegnahme zu dulden (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3). Die Gewalt gegen das Opfer erfolgte sodann im Hinblick auf die Wegnahme der Wertsache und damit um den Gewahrsam zu brechen und neuen Gewahrsam zu schaffen.