Letztendlich lebt der Beschuldigte seit 2014 in der Schweiz (vgl. pag. 2121), weshalb ihm sicherlich bewusst war, dass die Schweiz ein teures Land ist und ein legal erworbener Motorroller nicht für CHF 100.00 gekauft werden kann. 10.7.3 Fazit und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten sind zahlreiche Indizien auszumachen, die für das Wissen des Beschuldigten um das Deliktsgut sprechen. Insbesondere weisen die Aussagen des Beschuldigten Lügensignale auf: Die Aussagen widersprechen sich, sind nachweislich falsch und unterliegen der dauernden Anpassung an die jeweilige Einvernahmesituation sowie dem Stand der Erkenntnisse.