2130 Z. 3-10.). Dies alles entgegen seiner ursprünglichen Angabe am 1. Mai 2020 bei der Polizei, es tue ihm ehrlich leid, er habe nicht gewusst, dass der Roller gestohlen gewesen sei (pag. 408 D. 10), was wiederum seiner Glaubwürdigkeit nicht förderlich ist. Demnach ist auch mit der Vorinstanz seine Aussage, dass jemand, der etwas stehle, das Deliktsgut sofort weiterverkaufe (pag. 415 Z. 459 f.), als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er den Roller als Deliktsgut erkannt hat (vgl. S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1918 f.). Letztendlich lebt der Beschuldigte seit 2014 in der Schweiz (vgl. pag.