1795 Z. 4-6, Z. 11 f.), zu behaften. Die vom Beschuldigten angegebenen Umstände des Kaufs – die, wie von der Vorinstanz zutreffend geschildert, von Einvernahme zu Einvernahme variieren (vgl. S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1917, Ziff. 2.3.2d.) –, insbesondere der tiefe Kaufpreis, hätten den Beschuldigten hellhörig machen sollen. So sagte er anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020, es könne sein, dass der Roller gestohlen gewesen sei (pag.