Dennoch ist der Diebstahl dem Beschuldigten unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zweifellos nachweisbar. Der Beschuldigte ist aber auf seine Aussage, er habe dieses Motorrad für CHF 100.00 bei einem ihm unbekannten Zigeuner oder Rumänen mit Helm und Schlüssel, jedoch ohne Fahrzeugpapiere und ohne Vertrag, gekauft (pag. 407 D. 6, pag. 415 f. Z. 459, Z. 465, Z. 478-480, Z. 498 f., Z. 501 f., pag. 1794 Z. 42, pag. 1795 Z. 3 f., Z. 11, pag. 2129 Z. 24, Z. 29-31) und habe dieses, um Geld zu verdienen, für ca. CHF 200.00-300.00 weiter verkaufen wollen (pag. 1795 Z. 4-6, Z. 11 f.), zu behaften.