28 Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft, weshalb auch hier nicht darauf abgestellt werden kann. Infolge seiner nachweislich falschen sowie widersprüchlichen Aussagen spricht viel dafür, dass der Beschuldigte das Motorrad gestohlen hat. Dennoch ist der Diebstahl dem Beschuldigten unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht zweifellos nachweisbar.