Den Akten ist diese Aussage des Besitzers nicht zu entnehmen. Darauf angesprochen gab der Beschuldigte vor Berufungsinstanz an, er habe weder mit dem Motorradbesitzer gesprochen noch ihn gesehen. Er habe der Polizei einfach gesagt, er habe das Motorrad nicht gestohlen, sondern von einem Rumänen für CHF 100.00 gekauft. Er habe der Polizei nicht gesagt, dass er den Besitzer kenne oder mit diesem gesprochen habe (pag. 2128 Z. 27-31). Zwar ist der Vorinstanz demnach zu folgen, wenn sie ausführt, in den Aussagen des Beschuldigten seien in sich Widersprüchlichkeiten sowie auch zu den Aussagen von X.________ auszumachen.