10.7 Beweiswürdigung der Kammer Aufgrund der wenigen objektiven Beweismittel (vgl. E. III.10.2 hievor) ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Diebstahls eventuell der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und alternativ der Hehlerei grösstenteils über die Würdigung der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen zu ermitteln.