Um Deliktsgut zu verkaufen stehe jedoch nur der Weg über die Hehlerei offen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes auch gesagt, man könne ihn wegen der Geschichte mit dem Haus und dem Motorrad verurteilen, sicher aber nicht für den Fall mit dem Mann, das würde er nicht akzeptieren (pag. 1808). Aufgrund dieser Aussage erstaune, dass der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Hehlerei angefochten habe. Vor der Berufungsinstanz habe der Beschuldigte sodann eingeräumt, dass das Geschäft illegal gewesen sei. 10.7 Beweiswürdigung der Kammer