Im Weiteren sei der Beschuldigte einer schlüssigen Erklärung schuldig geblieben. Bei der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte nachgeschoben, er habe das Motorrad für CHF 100.00 kaufen können, weil der Verkäufer in den Ausgang habe gehen wollen (pag. 416 Z. 493). Hätte der Verkäufer das Motorrad auf legale Weise erworben, hätte er es zu einem höheren Preis verkaufen können und hätte x-mal mehr in den Ausgang gehen können. Um Deliktsgut zu verkaufen stehe jedoch nur der Weg über die Hehlerei offen.