Seine Aussagen seien alle unglaubhaft. Mit der Vorinstanz sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten klar darauf zu schliessen, dass dieser gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass das Motorrad Diebesgut gewesen sei. Zu dieser Schlussfolgerung habe er sogar einen eigenen Hinweis geliefert und ausgesagt: «Wenn jemand etwas stielt, verkauft er es weiter. Er fährt sicher nicht damit herum» (pag. 415 Z. 459 ff.). Im Weiteren sei der Beschuldigte einer schlüssigen Erklärung schuldig geblieben.