des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2140), der Beschuldigte beteuere, das Motorrad nicht gestohlen, sondern für CHF 100.00 gekauft zu haben. Der Fahrer des Motorrades sei nur einmal zur Sache befragt worden und habe ausgesagt, der Beschuldigte habe das Motorrad von seinem Cousin ausgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass die Aussage des Fahrers erfunden sei, da sich der Fahrer und der Beschuldigte aus dem Gefängnis kennen würden. Der Beschuldigte sei selber drei Mal zur Sache befragt worden. Seine Aussagen seien alle unglaubhaft.