Die Angaben des Beschuldigten seien aber zu wage. So könne er keine Angaben über die Verkäuferschaft machen. Auch zeige ein Blick ins Strafregister, dass ein Diebstahl für den Beschuldigten nichts Neues wäre. Es werde ein Schuldspruch wegen Diebstahls beantragt. Sehe das Gericht dies anders, sei mindestens der Tatbestand der Hehlerei erfüllt (S. 16 des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1801). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt oberinstanzlich zusammengefasst vor (S. 19 ff. des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung;