Es sei hingegen nicht unüblich, dass der Beschuldigte keine Papiere erhalten habe und dass kein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Beim Strassenverkehrsamt könnten relativ einfach neue Papier beantragt werden. Für den Diebstahl gebe es keine Beweise. Die Details, die vom Beschuldigten geschildert worden seien, seien realistisch und so nicht erfindbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft.