1917 f.). 10.5 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Die Verteidigung argumentierte vor erster (S. 21 f. des Protokolls der vorinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 1806 f.) sowie oberer (S. 15 des Protokolls der oberinstanzlichen Hauptverhandlung; pag. 2136) Instanz im Wesentlichen, der Beschuldigte habe klar angegeben, dass ihm der Roller für CHF 300.00 angeboten worden sei und er diesen nach Verhandlungen für CHF 100.00 gekauft habe. Er habe den Roller mit seinem Geld, welches er nach der Entlassung aus dem Gefängnis erhalten habe, bezahlt. Er habe CHF 70.00 in Noten sowie CHF 30.00 in Kleingeld bezahlt.