Ein anderes Mal habe der Beschuldigte dem Rumänen selber gesagt haben wollen, er bezahle CHF 100.00. Als auffällig wertete die Vorinstanz auch die ständigen Beteuerungen seiner Unschuld. Sodann erwog sie, den Hinweis des Beschuldigten, wenn jemand etwas stehle, dann verkaufe er es sofort weiter, sei dahingehend zu verstehen, dass er darauf habe hinweisen wollen, nicht so dumm zu sein, etwas zu stehlen und nicht sofort wieder los zu werden resp. dass ihm klar gewesen sei, dass der Roller gestohlen gewesen sei (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1917 f.).