25 10.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz glaubte X.________ nicht. Sie erwog, es erscheine eher fraglich, dass dieser bezüglich des gestohlenen Motorrades ahnungslos gewesen sei sowie erscheine es eher unglaubwürdig, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er habe den Roller von seinem Cousin ausgeliehen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1915). Auch seien die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft. Diese variierten von Einvernahme zu Einvernahme und wiesen wenig bis gar keine Realkriterien auf.