in den Akten. Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussage von X.________ ausführlich wiedergegeben (S. 45 ff. der Urteilsbegründung; pag. 1915 ff.). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Aussagen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer (E. III.10.7 hienach). Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 10. September 2021 (pag. 2127 ff.) bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm bereits gemachten Aussagen.