Die Identität dieses Zigeuners habe er nicht angeben können (pag. 382, No 4). Dem Protokoll (pag. 388 ff.) ist sodann zu entnehmen, dass sowohl X.________ als auch A.________ in getrennten Einvernahmen angegeben hätten, X.________ habe den Roller für CHF 100.00 einem Zigeuner in Genf abgekauft (pag. 390). Anlässlich seiner Anzeigeerstattung gegen unbekannt am 29. April 2020 (pag. 393 ff.) gab E.________ an, das Motorrad auf einem Parkplatz geparkt und den Schlüssel stecken gelassen zu haben. Minuten später sei der Roller verschwunden gewesen.