___ identifiziert werden können. Bei der Kontrolle des Motorrads (Honda, Dylan SES 125, Farbe blau) mit dem Kennzeichen ________ (Kennzeichen) habe sich herausgestellt, dass dieses am 29. April 2020 von E.________ als gestohlen gemeldet worden sei (pag. 381). A.________ habe anlässlich der Anhaltung zudem angegeben, ohne über einen Führerausweis zu verfügen, das Motorrad von Genf nach Nyon gefahren zu haben (pag. 382, No 3). Den Diebstahl des Motorrades habe er bestritten und behauptet, dieses für CHF 100.00 in Genf einem Zigeuner («un gitan») abgekauft zu haben. Die Identität dieses Zigeuners habe er nicht angeben können (pag.