9.2 Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist unbestritten, dass das Motorrad (Honda SES 125 Dylan, Kontrollschild Nr. ________ (Kennzeichen)) inkl. Top- Case, Schutzhülle, Helm und Regenweste dem rechtmässigen Eigentümer E.________ am 29. April 2020, zwischen 17:45 und 17:55 Uhr, an der V.________strasse in Genf entwendet wurde. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung durch die Polizei am 1. Mai 2020 um ca. 16:00 Uhr in Nyon, W.________strasse, im Besitze des vorgenannten Motorrades war. 9.3 Bestrittener Sachverhalt