Ihre Aussagen zum Handlungsablauf nach ihrer Entlassung vom Polizeiposten sind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch inhaltlich nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenzufügen. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Bst. B. Ziff. 1 (pag. 1679 f.) umschrieben, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 4. Mai 2020 um ca. 20:20 Uhr in Bern auf der Höhe K.________strasse bzw. der N.________ (Örtlichkeit) einen Raub zum Nachteil von F.________ beging. Dabei wirkte er nach gemeinsamer Entschlussfassung mit C._____