22 (pag. 233). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr als ein Handy und somit mehr als eine SIM-Karte bzw. Telefonnummer besass. 8.6 Fazit und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Opfers als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sowie von C.________ sind hingegen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt. Ihre Aussagen zum Handlungsablauf nach ihrer Entlassung vom Polizeiposten sind sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch inhaltlich nicht zu einem stimmigen Ganzen zusammenzufügen.