Zu diesem Bild passt ferner auch, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen mehrmalig ausfällig und laut wurde (bspw. pag. 182 Z. 271, pag. 314 Z. 486). Schliesslich stehen weitere Aussagen des Beschuldigten in direktem Widerspruch zu objektiven Beweismitteln. So seine Aussage bei der Schlusseinvernahme vom 30. Juli 2020: «Ich bin nie eingebrochen. Ich habe nie einen Einbruch gemacht» (pag. 189 Z. 157 f.). Gegensätzliches geht jedoch eindeutig aus seinem Strafregisterauszug hervor (pag. 2104 ff.).