1796 Z. 21 f.). Der diesbezüglichen Erwägung der Vorinstanz, die Aussagen, die Taten, die sie gemacht haben, jeweils zuzugeben, diejenigen, die sie nicht gemacht haben, nicht, mache auf den ersten Blick Sinn, neige sogar dazu die Glaubwürdigkeit des Bestreitens des Raubvorwurfs zu stärken (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1907), ist nicht zu folgen. Für die Kammer ist daraus vielmehr die Devise des Beschuldigten ersichtlich: Delikte solange abzustreiten, bis deren Bestreitung aufgrund der Beweislage zweck- und sinnlos wird. Zu diesem Bild passt ferner auch, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahmen mehrmalig ausfällig und laut wurde (bspw. pag.