Auch seine Darstellung, wonach C.________ zuerst mit ihm einen Einschleichdiebstahl begeht, in den rund eineinhalb Stunden nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam einen neuen Mittäter sucht und auch findet und mit diesem dann gemeinsam den Raub begeht (pag. 310 Z. 229, pag. 1796 Z. 14 ff.), ist mehr als unwahrscheinlich. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass C.________ gemäss dem Effektenverzeichnis vom 4. Mai 2020 kein Telefon mit sich führte (pag.