337 Z. 251 f.) – ist weit hergeholt. Bereits infolge seiner unsteten Beschreibung, wie er und C.________ nach Genf zurückkehrten, kann dem Beschuldigten auch in diesem Punkt nicht geglaubt werden. Alle seine unterschiedlichen Ausführungen sind mit dem Zugfahrplan nicht vereinbar und gehen zeitlich nicht auf. Hierzu kann auf die schlüssige Herleitung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1907). Auch seine Darstellung, wonach C.______