1903 f.), uneingeschränkt. Auch an der Berufungsverhandlung konnte das bisherige Aussageverhalten des Beschuldigten beobachtet werden: Bei offenen Fragen machte er Aussagen, wurde jedoch detaillierter nachgefragt oder ihm Unstimmigkeiten vorgehalten, warf er kurzerhand mit erhobener Stimme – statt eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben – Missverständnisse vor und erklärte die Protokollierung bzw. die Übersetzung als falsch. Auf Vorhalt und Ergänzungsfrage der Vorsitzenden, sein Aussageverhalten über das gesamte Verfahren sei für sie sehr unglaubhaft und er versuche, die Antwort auf die jeweilige Frage zu «biegen» und ob er hierzu etwas sagen wolle, antwortete er: