2131 Z. 1-5). Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Darstellungen, wer wen angerufen habe, erklärte der Beschuldigte sodann lediglich: «Es ist unmöglich, dass ich ihn anrufe, weil er nach mir entlassen wurde» sowie: «Wenn so etwas steht, dann ist das falsch. Er hat mich angerufen» (pag. 2131 Z. 25-35). Rückkehr nach Genf: Nach den Aussagen des Beschuldigten vom 29. Mai 2020 ist er zusammen mit C.________ nicht direkt, sondern via Biel und Lausanne nach Genf gefahren (pag. 309 Z. 184 f.). Damals, bei der tatnächsten Aussage, konnte er keine genaue Abfahrtszeit nennen (pag. 309 Z. 192 f.).