189 Z. 156, Z. 161 ff.), als Schutzbehauptung zu werten. Noch unglaubhafter wird sie mit Blick auf die Aussage des Beschuldigten, an diesem Tag mit der Absicht, einen Freund zu besuchen, nach Bern gekommen zu sein (pag. 181 Z. 219, pag. 169 Z. 116, pag. 179 Z. 110). Die Strategie des Beschuldigten, alles, was nicht nachweisbar ist, zu bestreiten und damit einhergehend seine Aussagen jeweils seinem gegenwärtigen Wissensstand über die Ermittlungserkenntnisse anzupassen, ist auch in seinen Aussagen zum Vorwurf des Raubes, zu beobachten. In diesem Zusammenhang fallen zunächst seine Gegenfragen zu Beginn der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung am 29. Mai 2020 auf.