182 Z. 256 f. und Z. 273 ff.). Dass der Beschuldigte den Einschleichdiebstahl am H.________weg schliesslich zugab, erstaunt angesichts der erdrückenden Beweislage nicht: Er wurde auf einer Fotografie erkannt (pag. 273) und mit Arbeitshandschuhen, Seitenschneider und Schraubenzieher (alles grundsätzlich brauchbare Tatwerkzeuge) sowie insbesondere mit dem Deliktsgut (Grillbesteck) angehalten (pag. 130). Überdies ist seine Erklärung, er habe diese Sachen wegen einer möglichen Gelegenheit zur Schwarzarbeit auf sich getragen (pag. 170 Z. 147, pag. 189 Z. 156, Z. 161 ff.), als Schutzbehauptung zu werten.