__ begangen zu haben. Auch für die Aussagen des Beschuldigten kann vorab auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1900 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte brachte im Rahmen seiner Einvernahmen wiederholt vor, er würde den Raub zugeben, wenn er diesen begangen hätte. Bereits aus den Aussagen zum nachmittäglichen Einschleichdiebstahl am H.________weg, geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte abschätzen bzw. heraushorchen wollte, was die Polizei bereits herausgefunden hatte.