17 S8, wenige Augenblicke später aber ein Huawei gewesen sein (pag. 307 Z. 217 und Z. 225). Überdies wurde er, wie vorgängig angeführt, vom Opfer einwandfrei anlässlich der Fotovorweisung und der Konfrontationseinvernahme identifiziert. Auf die Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. Entgegen der Verteidigung ist daraus auch nicht auf eine Nichtbeteiligung des Beschuldigten am Raub zu schliessen. Aussageverhalten des Beschuldigten Der Beschuldigte hat insgesamt sieben Mal zum Vorwurf des Raubes ausgesagt. Er bestreitet bis zum Schluss, den Raub zum Nachteil von F.________ begangen zu haben.